Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist in aller Munde. Doch haben Sie sich als Unternehmer schon damit auseinandergesetzt?
Mit dem HinSchG setzt der deutsche Gesetzgeber die „Whistleblower-Richtlinie“ der EU um. Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben (sogenannte Hinweisgeber oder auch Whistleblower). Um diese Personen zu schützen, verbietet das Hinweisgeberschutzgesetz Repressalien wie Abmahnung, Versagung einer Beförderung, Disziplinarverfahren oder Mobbing gegenüber Whistleblowern.
Zugunsten von Arbeitgebern enthält das Gesetz aber auch Regelungen, die es ermöglichen, mit missbräuchlichen Hinweisen umzugehen, wie etwa Schadenersatzansprüche bei grob fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Falschmeldungen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 2. Juli 2023 in Kraft.
Welche Unternehmen sind betroffen?
- Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern müssen das Hinweisgeberschutzgesetz unverzüglich umsetzen, da die neuen Regelungen für sie mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten.
- Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern haben aufgrund der bereits geltenden EU-Whistleblower-Richtlinie bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, eine entsprechende Meldestelle einzurichten.
Chancen für Unternehmen
Das Hinweisgebersystem bietet Unternehmen auch Chancen:
- Reputationsschäden verhindern: Als Frühwarnsystem kann es Unternehmen ermöglichen, die Hinweise zu prüfen und darauf zu reagieren, bevor die Öffentlichkeit von den Missständen erfährt.
- Missstände erkennen: Mit einem Hinweisgebersystem lassen sich Missstände aufdecken, die möglicherweise unentdeckt geblieben wären und die bei späterer Aufdeckung zu enormen Schäden führen könnten.
- Prozesse optimieren: Unternehmen können Schwachstellen und Fehler identifizieren und beseitigen.
- Vertrauen in das Unternehmen: Ein Hinweisgebersystem stärkt die Integrität des Unternehmens und damit das Vertrauen der Mitarbeiter und weiterer Stakeholder
Was fordert die Richtline?
- Einrichtung von Kanälen und Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
- Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Meldung
- Schutz der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden
- Empfangsbestätigung an den Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen
- Rückmeldung an den Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten
- Dokumentation aller eingehenden Meldungen
- Maßnahmen, um jede Form von Repressalien (etwa Einschüchterung, Rufschädigung oder fristlose Kündigung) gegen den Hinweisgeber zu verhindern
Wie hilft die sila?
Wir unterstützen Sie dabei, in Ihrem Unternehmen das Hinweisgebersystem zu implementieren und als Ombudsmann zu verwalten. Wir stellen die entsprechende Dokumentation sicher und gewährleisten den erforderlichen Datenschutz und die Vertraulichkeit der Meldungen.
- Aufsetzen des Hinweisgebersystems (Hintbox)
- Betreiben des Whistleblowersystems als Ombudsmann (Prüfung Eingang der Meldungen, Untersuchungen intern anstoßen bzw. Einschalten von Polizei und Staatsanwaltschaft, ordnungsgemäße Dokumentation)
Lassen Sie uns gerne sprechen, wie wir Ihnen helfen können. Ansprechpartner für das Hinweisgeberschutzsystem sind Rechtsanwalt Thorsten Stelter und Datenschutzbeauftragter Roland Nießing.
Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.